Statuten

Interessengemeinschaft Gewerbe
Gundeldingen Bruderholz Dreispitz (IGG)
4053 Basel

Allgemeines

Art. 1
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Gewerbe Gundeldingen Bruderholz Dreispitz (IGG) besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Zweck

Art. 2

Abs. 1 Der Verein bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen der in den Quartieren gelegenen Geschäfte.

Abs. 2 Insbesondere ist er bestrebt, den Geschäftsverkehr der in den Quartieren gelegenen
Geschäfte gemäss geltendem Leitbild zu fördern.

Art. 3

Abs. 1 Die finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und eventuelle freiwillige
Zuwendungen aufgebracht.

Abs. 2 Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt.

Abs. 3 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen mit einem maximalen Jahresbeitrag pro Mitglied von CHF 150.–.

Mitgliedschaft

Art. 4

Abs. 1 Mitglied werden können juristische und natürliche Personen.

Abs. 2 Es bestehen vier Mitgliederkategorien:
A = Betriebe
B = Gönner
C = Privatpersonen
D = Ehren- und Freimitglieder

Abs. 3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.

Abs. 4 Abgewiesene Eintrittsgesuchsteller haben das Recht, an der Generalversammlung zu
rekurrieren.

Abs. 5 Jedes Mitglied ist zur Abgabe einer Stimme berechtigt. Vertretung durch eine unterschriftsberechtigte Person ist zulässig.

Abs. 6 Die IGG kann Frei- und Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind beitragsfrei.

Abs. 7 Die IGG kann einen Ehrenpräsidenten wählen, der für Lebzeiten als Beisitzer freiwillig
im Vorstand bleiben kann.

Ehrenpräsident kann nur diejenige Person werden, die mehrere Jahre als Präsident der IGG gewirkt hat.

Art. 5

Abs. 1 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur jeweils auf Ende des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, mit schriftlicher Kündigung erfolgen. Den austretenden Mitgliedern stehen keine Rechte am Vereinsvermögen zu.

Abs. 2 Ein ausgeschlossenes Mitglied kann an der Generalversammlung rekurrieren, welche
über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Organe

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:
b. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Kontrollstelle

Generalversammlung

Art. 7

Abs. 1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich, innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, abgehalten.

Abs. 2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorstand einberufen.

Abs. 3 Eine ausserordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

Abs. 4 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a. Die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, des Tagespräsidenten und des Ehrenpräsidenten
b. Die Wahl der Kontrollstelle und des Suppleanten
c. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
d. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
e. Déchargeerteilung an den Vorstand
f. Statutenänderungen
g. Auflösung des Vereins

Abs. 5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

Abs. 6 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelsmehrheit
sämtlicher Mitglieder gefasst werden.

Abs. 7 Die Einladung an die Mitglieder hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Zustellung per E-Mail ist zulässig.

Abs. 8 Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Der Vorstand

Art. 8

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird jeweils auf ein Jahr gewählt.
Die Mitglieder sind wiederwählbar.

Abs. 2 Der Vorstand ist leitendes Organ der IGG und vertritt diese nach aussen. Er konstituiert
sich selbst.

Abs. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 9

Abs. 1 Der Vorstand kann über alle den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten Beschluss fassen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Abs. 2 Der Vorstand kann bestimmte Kompetenzen und Tätigkeitsgebiete einzelnen Mitgliedern übertragen sowie Arbeitsausschüsse bilden.

Art. 10

Abs. 1 Der Vorstand kann nur mit der Kollektivunterschrift zu zweien die IGG verpflichten. Er
bestimmt, welche seiner Mitglieder die Kollektivunterschrift führen. Der Vorstand verfügt über die
gesamte Finanzkompetenz.

Im Rahmen des üblichen Kontoverkehrs mit Bank und Post kann, mit Vorstandsbeschluss, dem
Kassier die Einzelunterschrift erteilt werden.

Abs. 2 Der Vorstand kann, wenn das Bedürfnis für einen ständigen Sekretär oder für bezahlte
Hilfskräfte in einzelnen Fällen besteht, dieselben anstellen.

Abs. 3 Aktionen, welche einen Sonderbeitrag von den Mitgliedern erfordern, sind an einer Mitgliederversammlung zu beschliessen.

Kontrollstelle

Art. 11

Abs. 1 Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren, welche jeweils auf die Dauer von
einem Jahr von der Generalversammlung gewählt werden. Jedes Jahr scheidet ein Revisor aus;
an seine Stelle rückt der Suppleant nach. Zu Mitgliedern der Kontrollstelle können auch Treuhandbüros gewählt werden.

Abs. 2 Die Kontrollstelle hat die vom Vorstand aufzustellende Jahresrechnung zu prüfen und
darüber der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 12
Der Vorstand ist verpflichtet, eine genaue Buchhaltung zu führen und jeweils auf Ende eines Vereinsjahres eine Bilanz zu erstellen.
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 13
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Neutralen Quartierverein Gundeldingen zu überweisen.

Art. 14
Soweit diese Statuten nichts besonderes bestimmen, kommen die Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches in Anwendung.
Art. 15
Obige, in der heutigen Generalversammlung genehmigten Statuten ersetzen ab sofort diejenigen
vom 6. Mai 2010.

Basel, den 11. Mai 2017

Hans Rudolf Hecht, Präsident
Erich Bucher, Vizepräsident

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